Am 01. August 2021 ist das Transparenzregister-Finanzinformationsgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz hat erhebliche Bedeutung für die Informationspflichten von Unternehmern.
Wesentliche Änderung dieses Gesetzes ist die beabsichtigte Aufwertung des Transparenzregisters vom Auffangregister zum Vollregister, um so die praktische und digitale Nutzbarkeit des Transparenzregisters zu erhöhen. Dies soll nach Vorstellung des Gesetzgebers dadurch vollzogen werden, dass die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GWG nun vollständig entfällt. Die Norm enthielt bislang eine Erleichterung für Unternehmen als Meldepflichtige in der Form, dass diese Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten nur dann übermitteln mussten, wenn sich die Informationen nicht bereits aus einem anderen hier benannten öffentlichen Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister und Unternehmensregister) ergaben.
Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes werden alle Unternehmen mit Satzungssitz in Deutschland nun unabhängig davon, ob sich der wirtschaftlich Berechtigte bereits aus einem anderen öffentlichen Register ergibt oder nicht, verpflichtet, eine Mitteilung zum wirtschaftlich Berechtigten iSd § 3 GWG gegenüber dem Transparenzregister abzugeben. Für Unternehmen deren wirtschaftlich Berechtigten sich also bisher unmittelbar aus dem Handelsregister sowie den hier hinterlegten Dokumenten entnehmen ließen, die, wie die meisten der kleinen und mittelständigen Unternehmen, ohne Treuhandverträge, Stimmbindungsvereinbarungen und Konzernstrukturen auskommen, bedeutet dies nun erheblichen zusätzlichen Aufwand. Die erweiterte Mitteilungspflicht verursacht aber nicht nur bürokratischen Mehrarbeit für die Betroffenen, sondern ist bei Nichterfüllung auf mit empfindlichen Bußgeldern belegt.
Für die nun neuerdings meldepflichtigen Rechtseinheiten werden durch die neue Vorschrift des § 59 VIII GWG idF RegE-TraFinG aber Übergangsfristen zur bußgeldfreien Nachmeldung wie folgt geschaffen:
- Nachmeldung des wirtschaftlich Berechtigten von Aktiengesellschaften, SEs und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31. März 2022;
- Nachmeldung des wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäischen Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30. Juni 2022;
- Nachmeldung des wirtschaftlich Berechtigten in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022.
Zweck dieser Regelung ist es, den bisher noch erforderlichen Rückgriff auf andere Register im Falle einer „Nullmeldung“ des Transparenzregisters zu beseitigen und auch eine folgende Überprüfung der Anteils- und/oder Stimmrechtsverhältnisse oder sonstiger Beherrschungsmöglichkeiten durch den Einsichtnehmenden zu vermeiden und so die praktische Nutzbarkeit des Transparenzregisters zu erhöhen.
Während sich auf diese Weise zwar die Aussagekraft des zum Vollregister erstarkten Transparenzregisters auch im Hinblick auf den Zweck der Geldwäschebekämpfung erhöht, kann die Angemessenheit dieser Änderung bezweifelt werden. Der Mehraufwand insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen ist enorm. Es entsteht faktisch eine doppelte Meldepflicht, sowohl an die herkömmlichen Register als auch an das Transparenzregister, verbunden mit erheblichem Bürokratie- und Kostenaufwand für alle Unternehmen. Bedenklich erscheint auch, dass die Angaben im Transparenzregister im Gegensatz zum Handelsregister hier ungeprüft übernommen werden, eine notarielle oder registergerichtliche Kontrolle erfolgt nicht, was zusätzliche Zweifel an der Idee des Trabsparenzregisters als Vollregister aufkommen lässt.
Für Sie als Unternehmer, Gesellschafter oder Geschäftsführer im Unternehmen gilt daher neben der sorgfältigen Dokumentation der Gesellschaftsverhältnisse (Treuhandvereinbarungen, Stimmbindungsverträge, Stille Beteiligungen usw.) sich im Zweifel auch Unterstützung bei Ihren Rechts- und Steuerberatern einzuholen bevor Sie die obligatorische Meldung beim Transparenzregister auslösen.
Im Grundsatz gilt: Wirtschaftlich Berechtigter ist, wer über mehr als 25 % der Kapitalanteile und/oder Stimmrechte im Unternehmen verfügt oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 II 1 Nr. 3 GWG) oder auch als so genannter fiktiv wirtschaftlich Berechtigter iSd § 3 II 5 GWG agiert.