Mit einer aktuellen Entscheidung hat der II. Zivilsenat des BGH (Urt. v. 03.12.2019 - II ZR 457/18) entschieden, dass derjenige, der vom sog. Eigenverwalter ein Unternehmen kauft, nicht für die Schulden des Unternehmens haftet. Diese Entscheidung hat Herr Prof. Heribert Heckschen in der GWR 2020, 121 besprochen.
Die Entscheidung verdient unbedingte Zustimmung und ist für die Praxis sehr wichtig. Derjenige, der jetzt aus der Insolvenz heraus kaufen will, ist erstens gut beraten, zunächst die Insolvenzeröffnung abzuwarten und dann vom Insolvenzverwalter oder vom Eigenverwalter zu kaufen. Dieser Kauf ist weder anfechtbar noch löst er Haftungsgefahren nach § 25 HGB aus.