I. Sachverhalt
Ziel ist es, eine PartGmbB in eine GbR umzuwandeln, die nicht eingetragen sein soll.
II. Fragen
Gibt es Gründe, ggf. durch das MoPeG, die der Umwandlung einer PartGmbB in eine nicht eingetragene GbR widersprechen.
III. Zur Rechtslage
1. Statuswechsel zwischen den registrierten Gesellschaften
Eine im Partnerschaftsregister eingetragene PartGmbB kann nicht als GbR zum Gesellschaftsregister angemeldet werden, da dies gem. § 1 Abs. 4 PartGG i.V.m. § 707 Abs. 1 BGB unzulässig ist. Seit Inkrafttreten des MoPeG hat dies über einen Statuswechsel zu erfolgen. Wobei das Register allerdings prüft, ob ein Handelsgewerbe betrieben wird und demgemäß die Rechtsform der GbR unzulässig ist, § 4 Abs. 4 PartGG, § 107 Abs. 3 HGB. Auch der Wechsel einer eGbR in eine OHG/KG oder PartG erfolgt über den Statuswechsel, der beim Gesellschaftsregister anzumelden ist, § 106 Abs. 2 HGB; § 1 Abs. 4 PartGG i.V.m. § 707c Abs. 1 BGB.
Der Statuswechsel ist nun der einzige Weg für registrierte Personengesellschaften zwischen den Registern zu wechseln, um deren Identität sicherzustellen und auch Doppeleintragungen zu vermeiden, da ein Formwechsel zwischen den Personengesellschaften ausgeschlossen ist, § 191 ff. UmwG.
2. Keine Löschung der registrierten Personengesellschaften „nach den allgemeinen Vorschriften“
§ 707a Abs. 4 BGB sieht vor, dass nach Eintragung der Gesellschaft die Löschung nur nach den „allgemeinen Vorschriften“ erfolgen kann. „Allgemeine Vorschriften“ als unbestimmter Rechtsbegriff ist noch nicht ausreichend definiert. Allerdings ergibt sich nach h.M aus § 707a Abs. 4 BGB, dass eine Eintragung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sie somit eine „Eintragung ohne Rückfahrkarte“ ist.
§ 707a Abs. 4 BGB ist durch das Verweisungssystem des Personengesellschaftsrechts auch für die anderen Personengesellschaften anwendbar: für Personenhandelsgesellschaften, §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB. Dies bedeutet, dass auch für die OHG/KG der Rechtsformwechsel in eine nicht eingetragene GbR nicht möglich ist.
Für die Partnerschaftsgesellschaft sind gem. § 1 Abs. 4 PartGG die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft entsprechend anzuwenden, also auch § 707a Abs. 4 BGB.
Dies unterstreicht das System zur Absicherung der einmal erlangten Registerpublizität für alle Arten der Personengesellschaften und zur Vermeidung von Firmenbestattungen. Unterstrichen wird dies auch durch die Anpassung des § 393 Abs. 6 FamFG.
3. Ergebnis
Im Ergebnis kann keine im Register eingetragene und materiell-rechtlich noch existierende Personengesellschaft durch einfachen Löschungsantrag aus dem Register ausscheiden.
Der Statuswechsel (oder ggf. eine Umwandlung) ist die einzige Möglichkeit, mit dem die Gesellschaft als Werbende fortgesetzt werden und das Register wechseln kann. Hierbei kommt es dann auch zu einem Rechtsformwechsel. Eine Löschung kann nur nach einer Vollbeendigung der Gesellschaft erfolgen, § 738 BGB, § 712a Abs. 1 S. 1 BGB, § 150 HGB, § 10 PartGG.
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