Mit einem Beschluss des OLG Saarbrücken vom 07. Januar 2020 - 5 W 79/19 - wurde u.a. die These aufgestellt, dass Richtlinien der EU bereits eine Vorwirkung zu einem Zeitpunkt entwickeln können, zu dem deren Umsetzung weder erfolgt noch angeordnet war. Der Beitrag von Prof. Dr. Heribert Heckschen und Dr. Peter Stelmaszczyk untersucht zunächst die Grundvoraussetzungen für eine Sitzverlegung innerhalb des Rechtsraums der EU bzw. des EWR. Es wird sodann die h.M. zu den Voraussetzungen, die hier zu beachten sind, dargestellt und aufgezeigt, dass das OLG Saarbrücken sowohl den Stand der Rechtsprechung als auch der h.M. nicht erfasst hat und eine Minderheitsmeinung als angeblich herrschend darstellt. Es wird aufgezeigt, dass grundsätzlich seitens aller Oberlandesgerichte, die sich bisher mit der Problematik befasst haben, und auch auf der Basis der Entscheidung des EuGH in der Sache Polbud (EuGH v. 25.10.2017 - Rs. C-106/16), die §§ 190 ff. UmwG für einen Formwechsel zu beachten sind, auch wenn er über die Grenzen hinweg geht. Der Beitrag beleuchtet die Voraussetzungen und Beschränkungen für eine Vorwirkung von europarechtlichen Richtlinien. Eine Vorwirkung zulasten der Bürger und zulasten der Unternehmen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, wenn die Richtlinie noch gar nicht in nationales Recht umzusetzen war. Weiterhin beleuchtet der Beitrag die Änderungen, die sich aus der Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie für grenzüberschreitende Umwandlungen nach deren Umsetzung ergeben.
Quelle:
Autoren: Prof. Dr. Heribert Heckschen / Dr. Peter Stelmaszczyk
Fundstelle: BB 2020, 1734
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