"Differenzhaftung und existenzvernichtender Eingriff bei der Verschmelzung in der Krise"

Abstract

"Umwandlungsmaßnahmen werden im Rahmen einer Krise eines Unternehmens selten eingesetzt. Solange das Insolvenzverfahren nicht eröffnet ist, kann eine Verschmelzung, Spaltung oder auch ein Formwechsel geeignet sein, um die Krise zu beseitigen. Der II. Zivilsenat des BGH zeigt aber mit guten Gründen auf, dass derartige Umstrukturierungen gefährlich sind und eine Existenzvernichtungshaftung nach sich ziehen können. Darüber hinaus stellt der Senat klar, dass eine Differenzhaftung bei einer Verschmelzung, die mit einer Kapitalerhöhung beim aufnehmenden Rechtsträger verbunden ist, nicht eingreift, solange der Gesetzgeber an dieser Stelle keine Änderung im Umwandlungsgesetz vorsieht."

 

Fazit

"Die Entscheidung des II. Zivilsenats ist von grundsätzlicher Natur und stellt zu zwei wichtigen Komplexen die Rechtslage klar: Solange der Gesetzgeber das Umwandlungsgesetz nicht ändert, greift bei einer Verschmelzung mit Kapitalerhöhung eine Differenzhaftung zulasten der Anteilseigner, die entsprechende neue Geschäftsanteile übernehmen, nicht ein. Zu Recht ist der Senat der Auffassung, dass etwaige Minderheitsgesellschafter ausreichend gegen derartige Maßnahmen geschützt sind. Den Gläubigerschutz realisiert der II. Zivilsenat mit einer Ausweitung der Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB auch auf solche Fälle, bei denen die betroffene Gesellschaft nicht durch die Entziehung von Vermögen, sondern durch die Hinzufügung von Verbindlichkeiten in die Insolvenz gerät. Der Senat lässt weiterhin offen, ob im Rahmen einer Verschmelzung durch die Überleitung von negativem Vermögen die Kapitalerhaltungsgrundsätze verletzt sind und eine Haftung nach § 30 GmbHG Platz greift. Letztlich weist der Senat – und dies sollte die Praxis ebenso ernst nehmen – darauf hin, dass bei Umwandlungsmaßnahmen in der Krise über eine Strafbarkeit der Beteiligten nach §§ 283, 288 StGB nachgedacht werden muss. Die Entscheidung des Senats verdient Zustimmung."

 

Quelle: 

Autor: Heckschen
Fundstelle: NZG 2019, 561

 

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