Bundestag beschließt Reform des Namensrechtes

Am 12.04.2024 hat der Bundestag mit den Stimmen der Ampelfraktionen, der CDU/CSU-Fraktion, sowie der Gruppe Die Linke weitreichende Änderungen im Namensrecht beschlossen. Anlass dazu bietet nach der Auffassung der Bundesregierung die im internationalen Vergleich sehr restriktive Ausgestaltung des geltenden Namensrechtes. Dieses werde „aufgrund der vielfältigen Lebenswirklichkeit der Gegenwart den Bedürfnissen von Familien nicht mehr gerecht“ (BT-Drucks. 20/9041 und 20/10997).

Der Rechtsausschuss hatte an dem Regierungsentwurf vom 01.11.2023 (BT-Drucks. 20/9041) nach der ersten Lesung noch Änderungen vorgenommen (BT-Drucks. 20/10997).
Die sich daraus ergebenen maßgeblichen Neuerungen des Namensrechtes sollen im Folgenden dargestellt werden. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist zum 01.05.2025 vorgesehen.

 

I.    Möglichkeit echter Doppelnamen für Eheleute

Nach (noch) geltendem Recht können Ehegatten entweder einen gemeinsamen Familiennamen wählen, oder ihre Namen beibehalten. Entscheiden sie sich für einen gemeinsamen Familiennamen, so besteht für denjenigen Ehegatten, dessen Name nicht Familienname geworden ist, die Möglichkeit, seinen bisherigen Namen als vorangestellten oder angefügten Begleitnamen zu führen, § 1355 BGB.
Nach § 1355 BGB-E ist den Eheleuten ab Inkrafttreten deutlich mehr Flexibilität eingeräumt. So können sie einen aus beiden Familiennamen zusammengesetzten gemeinsamen Doppelnamen bilden. Dabei ist es ihnen fortan freigestellt, ob sie die Namen mit Bindestrich verbinden wollen. Besteht ein Familienname bereits vor der Bildung des Doppelnamens aus mehreren Namen, so kann der Ehegatte nur einen dieser Namen in den gemeinsamen Doppelnamen einbringen. Dies dient der Vermeidung endloser Namensketten.

In § 1355a BGB-E bleibt die Möglichkeit der Anfügung oder Voranstellung eines Begleitnamens erhalten.

 

II.    Doppelnamen nur für Kinder

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so besteht nach § 1617 BGB-E die Möglichkeit, dem gemeinsamen Kind einen aus den Namen beider Eltern gebildeten Doppelnamen zu geben. Dies gilt auch für unverheiratete Paare. Auch hier können die Eltern zwischen einer Verbindung der Namen mit oder ohne Bindestrich wählen. Treffen die Eltern einen Monat nach Geburt des Kindes keine Wahl, so erhält das Kind einen aus den Namen der Eltern gebildeten und mit Bindestrich verbundenen Doppelnamen. Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so wird der alphabetisch voranstehende für die Bildung des Doppelnamens verwendet. Widerspricht ein Elternteil der Namensgebung, so wird das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes vom Familiengericht auf ein Elternteil übertragen, § 1617 Abs. 4 BGB-E.

 

III.    Optionen für Scheidungskinder, Halbwaise

§ 1617d BGB-E sieht zudem erweiterte Möglichkeiten im Hinblick auf Kinder von verstorbenen oder geschiedenen Elternteilen vor. Hier kann das sorgeberechtigte Elternteil dem Kind seinen wieder angenommen Namen oder einen aus dem wieder angenommenen Namen und dem vom Kind zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen als Geburtsnamen erteilen. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so bedarf die Erteilung des Geburtsnamens der Einwilligung des Kindes. Ist das Kind 14 Jahre oder älter, so kann die Erklärung nur vom Kind abgegeben werden - allerdings bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der familiengerichtlichen Ersetzung der Zustimmung. Volljährige Kinder treffen die Entscheidung allein.

 

IV.    Ein- und Rückbenennung

Einbenannte Stiefkinder, also solche, die den Namen eines Stiefelternteils angenommen haben, haben nach § 1617e BGB-E fortan die Möglichkeit, ihren Geburtsnamen wieder anzunehmen. Auch hierzu muss das Kind ab Vollendung des fünften Lebensjahres einwilligen, ab dem 14. Lebensjahr muss es die Erklärung selbst abgeben - der gesetzliche Vertreter muss jedoch zustimmen.

 

V.    Möglichkeiten für Minderheiten

Das neue Namensrecht soll insbesondere auch nationale Minderheiten und ihre Eigenarten in der Namengebung berücksichtigen. In den §§ 1617f ff. BGB-E sind Besonderheiten für sorbische und ausländische Rechtsordnungen, sowie für friesische und dänische Minderheiten geregelt.

 

1.    Sorbische Tradition und ausländische Rechtsordnungen

Es kann gem. § 1617f. BGB-E insb. nach sorbischer Tradition eine geschlechtsspezifische Anpassung des Geburtsnamens des Kindes erfolgen. Diese ist auch für traditionell angepasste Namen in anderen ausländischen Rechtsordnungen möglich. So kann etwa der Name einer Tochter auf „-ska“, der eines Sohnes auf „-ski“ enden (also zB „Kowalska“ und „Kowalski“).

 

2.    Friesische Tradition

Auch der friesischen Tradition ist Rechnung getragen worden. § 1617g BGB-E legt fest, dass ein Name nach der friesischen Tradition etwa auch aus dem Vornamen eines Elternteils gebildet werden kann. So entstehen durch die Anfügung einer Genitivendung entsprechende Patronyme bzw. Matronyme. Die Endungen variieren je nach Region und Dialekt und werden von den Standesämtern im Zweifel bei wissenschaftlichen Institutionen oder Minderheitenverbänden verifiziert.

 

3.    Dänische Tradition

Auch der dänischen Namensgestaltung wird im neuen Namensrecht gem. § 1617h BGB-E Rechnung getragen. Nach dänischer Tradition wird der Geburtsname eines Kindes aus dem Familiennamen eines Elternteils mit vorangestelltem Familiennamen eines nahen Angehörigen, insbesondere der Großeltern oder eines Paten, gebildet. Der so entstandene Doppelname wird nicht durch einen Bindestrich verbunden. Es können nicht mehr als zwei Einzelnamen so verbunden werden.

 

VI.    Namenswechsel für Volljährige

Für volljährige Kinder haben gem. § 1617i BGB-E einmalig die Möglichkeit der Neubestimmung des Geburtsnamens. Es besteht nun die Möglichkeit für solche volljährigen Kinder, die nur den Namen eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten haben, ihren Namen zum Namen des anderen Elternteils zu wechseln. Auch können sie den Namen des anderen Elternteils als Beinamen führen. Kinder mit Doppelnamen können bestimmen, dass nur einer der beiden Namen als ihr Name gelten solle. Auch das Hinzufügen oder Streichen von Bindestrichen in Doppelnamen ist möglich.

 

VII.    Erwachsenenadoption

Künftig haben adoptierte Erwachsene drei Optionen: Anders als nach noch geltender Rechtslage müssen volljährige Adoptierte nicht mehr den Namen des Annehmenden übernehmen, sondern können auch, falls sie den Namen nicht annehmen wollen, ihren Namen behalten oder einen Doppelnamen aus eigenem und übernommenem Namen bilden, § 1767 Abs. 3 BGB-E.

 

VIII.    Übergangsregelung für bereits verheiratete Paare

Es werden Übergangsregelungen für am 01.05.2025 bereits verheiratete Paare geschaffen. Diese werden in Art. 229 EGBGB im zum Zeitpunkt der Verkündung nächsten freien „§“ eingefügt.

 

IX.    „Namensmeshing“

Der insb. vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geforderten Möglichkeit eines Namensmeshings ist in der Neuregelung eine Absage erteilt worden. Dieses führe zu einer Beeinträchtigung der Abstammungsfunktion des Nachnamens. Wörtlich führte Bundesjustizminister Marco Buschmann dazu aus: "Wenn Herr Scholz Herrn Merz heiratet, dann wird aus Scholz und Merz ‚Schmerz‘." Dies sei zwar mitunter lustig, aber nicht der Zweck des neuen Namensrechtes. Schließlich diene dieses dazu, die konkreten Bedürfnisse der Menschen zu bedienen.

 

X.    Zeitgleiche Verabschiedung des neuen Selbstbestimmungsgesetzes

Hand in Hand geht mit den Änderungen zum Namensrecht auch die Verabschiedung des neuen Selbstbestimmungsgesetzes, das vom Bundestag am selben Tag beschlossen worden ist. Kern dieses Gesetzes sind insbesondere die Möglichkeit zur vereinfachten Festlegung des Geschlechtes und die damit einhergehende Möglichkeit zur Wahl des Vornamens.

 

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