01.11.2024
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
20.06.2023
II ZB 18/22
NZG 2023, 1232
Keine Beschwerdeberechtigung des Gesellschafters bei Löschungsverweigerung [ PDF ]
Die Gesellschafter der S GmbH beschlossen die Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Die Umwandlung der Beteiligten zu 2 wird im Handelsregister eingetragen. Daraufhin beantragte die Beteiligte zu 1 eine Löschung von Amts wegen der Beteiligten zu 2. Nach ihrer Auffassung verstößt die formwechselnde Umwandlung gegen die §§ 58 ff. GmbHG und ist somit nichtig.
Das Registergericht hat die Löschung von Amts wegen abgelehnt und der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, da der Beteiligten die Beschwerdeberechtigung gem. § 59 I FamFG fehle.
Die Rechtsbeschwerde wurde jedoch zugelassen, um zu klären, ob die Amtslöschung gem. § 395 FamFG in den Fällen notwendig ist, in denen die potenzielle Gläubigerin geltend mache, dass ein Formwechsel rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden sei.
Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 I FamFG statthaft und insgesamt zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis ergibt sich aus der Verwerfung der Beschwerde gegen den Beschluss des AG.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Beteiligten fehlt vor allem die Beschwerdebefugnis gem. § 59 I FamFG.
Es liegt eine statthafte Beschwerde gem. § 58 I FamFG vor. Vom Registergericht wurde nicht schon die Einleitung des Löschverfahrens abgelehnt. Vielmehr stellt die Entscheidung, die Löschung im Handelsregister nicht vorzunehmen, eine beschwerdefähige Endentscheidung iSd §§ 58 I, 38 I 1 FamFG dar. Das Gericht hat in dem Löschungsverfahren eine ablehnende Sachentscheidung getroffen, die den Verfahrensgegenstand erledigt. Dies entspricht den Anforderungen der §§ 58 I, 38 I FamFG. Zum einen wurde auf die fehlende Antragsberechtigung abgestellt. Zum anderen wurde die Löschung verweigert, weil aus der Prüfung der Anmeldung keine Gründe für die beantragende Löschung von Amts wegen nach § 395 FamFG ersichtlich sind.
Zudem ist die Beteiligte nicht beschwerdeberechtigt. Entsprechend § 59 I FamFG muss die Beteiligte einen unmittelbaren, nachteiligen Eingriff in ein subjektives Recht schlüssig darlegen. Vorliegend hat sie nicht schlüssig dargelegt, dass die verweigerte Löschung zu einer Beeinträchtigung ihrer Rechte führt. Die Rechtsposition der Beteiligten als Gläubigerin ergibt sich weder aus den vom Senat entsprechend § 74 III 4 FamFG i.V.m. § 599 I ZPO zugrunde gelegten Feststellungen noch aus der Rechtsbeschwerde. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde wird lediglich auf „liquide Gegenansprüche aus Gewährleistung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ua der Ast.“ verwiesen. Selbst, wenn man davon ausgeht, dass die Beteiligte über Ansprüche aus Gewährleistung verfügt, ist sie selbst dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn der Formwechsel unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden wäre. Die Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers ergibt sich nicht schon daraus, dass das Registergericht die Löschung verweigert hat. Dies hat den Hintergrund, dass die verweigerte Löschung nicht unmittelbar und nachteilig in ein subjektives Recht des Gesellschaftsgläubigers eingreift. Es besteht kein allgemeines Recht des Gläubigers bestimmte Eintragungen im Handelsregister herbeizuführen oder zu untersagen, nur um die Verwirklichung seiner Forderungen zu erleichtern. Entsprechend der gefestigten Rechtsprechung sind für die Beschwerdeberechtigung gem. § 59 I FamFG somit weder ein rechtliches noch wirtschaftliches Interesse von Bedeutung. Auch denkbare Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung auf die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers sind nicht ausreichend.
Die Entscheidung des BGH betont, dass die konkrete und nachweisbare Beeinträchtigung der subjektiven Rechte nicht nur für die Zulässigkeit, sondern auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend ist und schlüssig dargelegt werden muss. Die Anforderungen sind streng, dass sich die Beschwerdeberechtigung nicht bereits aus der Verweigerung des Registergerichts ergibt.