Erfüllung der Bareinlageverpflichtung einer GmbH durch E-Geld

Das Stammkapital einer GmbH bildet die finanzielle Grundlage der Gesellschaft und dient sowohl dem Gläubigerschutz als auch der Sicherung der Unternehmensaktivitäten. Die Anmeldung einer neu gegründeten GmbH zur Eintragung beim Handelsregister darf daher erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrages eingezahlt ist und dabei insgesamt die Hälfte des Mindeststammkapitals nach § 7 Abs. 1 GmbHG erreicht wurde, § 7 Abs. 2 GmbHG. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie die Erfüllung der Einlagepflicht ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann, da insbesondere angesichts der zunehmenden Bedeutung moderner Zahlungsdienstleister verschiedene Möglichkeiten zur Leistung der Einlage denkbar sind.

I. Erfüllung der Einlageverpflichtung durch Bar- und Buchgeld sowie Sacheinlagen

Die Einlageverpflichtung für das Stammkapital einer GmbH kann grundsätzlich durch Bar- oder Buchgeld sowie durch Sacheinlagen erfüllt werden.

Eine Barzahlung bedeutet die Übereignung von inländischen gesetzlichen Zahlungsmitteln und stellt eine ordnungsgemäße Einzahlung dar (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.05.1992 – 20 W 134/92). Voraussetzung ist, dass die Zahlungsmittel der Gesellschaft zum Eigentum übertragen werden und dieser uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Neben der Barzahlung kann der Einlagebetrag auch durch Buchgeld geleistet werden, indem eine Gutschrift in inländischer gesetzlicher Währung auf ein Konto der Vor-GmbH geleistet wird (Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 7 Rn. 25). Diese Form ist weit verbreitet und wird als gleichwertig zur Barzahlung angesehen. Grundsätzlich können auch andere Formen der Leistung, die jederzeit ohne Wertverlust sicher in Geld umgewandelt werden können und nach allgemeiner Verkehrsauffassung einer Barzahlung gleichwertig sind, als ordnungsgemäße Einzahlung im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG gelten (RG, Urteil vom 07.12.1909 – II 101/09).

Alternativ zu Bar- und Buchgeld kommen auch Sacheinlagen in Betracht. Darunter fallen alle Vermögensgegenstände, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist und die verkehrsfähig sind (Wicke, GmbHG, 5. Aufl. 2024, § 5 Rn. 11), wie etwa Immobilien, dingliche Rechte oder Forderungen und Ansprüche gegen Dritte. Diese Vorgehensweise erfordert jedoch eine genaue Bewertung und Deklaration im Gesellschaftsvertrag, da Sacheinlagen spezifischen Anforderungen unterliegen, um als Einlage anerkannt zu werden, und das erhöhte Risiko einer möglichen Überbewertung besteht (Wicke, GmbHG, § 5 Rn. 10).

II.  E-Geld: Taugliche Form der Einlage?

Mit der zunehmenden Verbreitung von elektronischen Zahlungsdiensten stellt sich die Frage, ob auch E-Geld eine taugliche Form der Einlage nach den Anforderungen des GmbHG sein kann.

1. Rechtsnatur von E-Geld

E-Geld wird in § 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG als elektronisch und magnetisch gespeicherter monetärer Wert in Form einer Forderung an den Emittenten definiert, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um Zahlungsvorgänge nach § 675f Abs. 4 S. 1 BGB durchzuführen. Besondere Voraussetzung ist hierbei das Merkmal des Drittbezugs, da die Werteinheiten auch von einer anderen Partei als dem Emittenten akzeptiert werden müssen, um als E-Geld angesehen zu werden (BeckOK-BGB/Schmalenbach, 71. Edition 01.08.2024, § 675c Rn. 13).

In der Praxis tritt E-Geld in verschiedenen Formen auf, wobei die als Prepaid ausgestaltete Geldkarte den kartenbasierten Hauptanwendungsfall darstellt (Ebenroth/Boujong/Schmieder, BGB, 5. Aufl. 2024, § 675c Rn. 20). Auch Sim-Karten in Smartphones oder Tablet-Computer fallen in diese Kategorie. Ein Beispiel für E-Geld, das auf einem vom E-Geld Emittenten betriebenen Server gespeichert wird (sog. Netzgeld), ist Guthaben auf digitalen Plattformen wie PayPal oder Amazon Pay (Ebenroth/Boujong/Schmieder, BGB, § 675c Rn. 20). Bei der Nutzung von PayPal schließen sowohl der Käufer als auch der Verkäufer jeweils einen Nutzungsvertrag mit PayPal als dem Zahlungsdienstleister ab. Der Käufer beauftragt sodann PayPal, einen bestimmten Betrag aus seinem E-Geld-Guthaben auf dem virtuellen PayPal-Konto abzubuchen und das umgewandelte E-Geld auf das virtuelle Konto des Verkäufers zu übertragen. Der Verkäufer kann anschließend den gutgeschriebenen Betrag entweder direkt nutzen oder auf ein angegebenes Girokonto als Buchgeld auszahlen lassen (MünchKommHGB/Herresthal, Band 6 [Bankvertragsrecht u. a.], 5. Aufl. 2024, Teil 1. A. Rn. 87 f.).

Selbstgeschaffene monetäre Einheiten (Kryptowährungen), wie beispielsweise Bitcoins, fallen nicht unter E-Geld, da sie keine Forderung gegen den Emittenten begründen (BeckOK-BGB/Schmalenbach, § 675c Rn. 13). Ebenso liegt der Fall bei im Zwei-Personen-Verhältnis geltenden Geschenkkarten oder Bonusprogrammen ohne Zusatzzahlung des Kunden, wie beispielsweise Payback oder Miles & More (Ebenroth/Boujong/Schmieder, BGB, § 675c Rn. 20).

Die Rechtsnatur von E-Geld ist umstritten. Teilweise wird von einer rechtlichen Einordnung als Buchgeld ausgegangen, das in einer besonderen elektronischen Form gespeichert ist und mit einem Guthaben auf dem klassischen Girokonto vergleichbar ist (MüKoBGB/Casper, 9. Aufl. 2023, § 675c Rn. 30; Ebenroth/Boujong/Schmieder, BGB, § 675c Rn. 21). Richtigerweise handelt es sich bei E-Geld jedoch nicht um Buchgeld, da dieses lediglich eine Forderung an den Emittenten mit einem Anspruch auf Rückumwandlung in reguläres Buchgeld, also auf Rücküberweisung oder Umbuchung auf das Girokonto, begründet (MüKoHGB/Herresthal, Teil 1. A. Rn. 83; BeckOGK-BGB/Foerster, Edition 15.3.2024, § 675c Rn. 302 f.).

2. Problematik der Erfüllungswirkung von E-Geld

Aufgrund der umstrittenen zivilrechtlichen Natur von E-Geld ist fraglich, ob die Übertragung von E-Geld eine Bareinlage nach § 7 Abs. 2 GmbHG darstellen kann.

Geht man mit der vorzugswürdigen Ansicht davon aus, dass E-Geld kein Buchgeld darstellt und lediglich eine Forderung an den Emittenten begründet, so handelt es sich hinsichtlich des Geldzahlungsanspruchs des Zahlungsempfängers um eine Leistung an Erfüllung statt nach § 364 Abs. 1 BGB (MüKoHGB/Herresthal, Teil 1. A. Rn. 86). Zur Tilgung der Bareinlageverpflichtung sind Leistungen an Erfüllungs statt jedoch nicht geeignet (BGH, Urteil vom 22.06.1992 – II ZR 30/91). In der Konsequenz kann es sich bei der Überweisung von E-Geld daher nur um eine Sacheinlage handeln. Verlangt die das E-Geld erhaltende Vor-GmbH anschließend vom Emittenten, das E-Geld auf ein Bankkonto der Vor-GmbH zu überweisen, so tritt durch diese Überweisung und Rückumwandlung in Buchgeld eine Erfüllung der Bareinlageverpflichtung nach § 362 Abs. 2 BGB ein.

Folglich reicht lediglich eine Gutschrift von E-Geld auf einem Konto der Vor-GmbH nicht aus, um die Erfüllung der Bareinzahlungspflicht des Stammkapitals nachzuweisen. Erst die Umwandlung in reguläres Buchgeld und dessen Überweisung auf ein Bankkonto der Vor-GmbH erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.

 

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