16.08.2023
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Celle
28.12.2022
9 W 104/22
GmbHR 2023, 560
Im Dezember 2020 hat der Alleingesellschafter der betroffenen Gesellschaft eine Erhöhung des Stammkapitals unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vom 27.03.2020 und unter Beifügung öffentlich beglaubigter Übernahmeerklärungen der Übernehmer zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die vom verfahrensbevollmächtigten Notar der beteiligten Gesellschaft elektronisch eingereichten Erklärungen der Übernehmer wurden im Ausland abgegeben und beglaubigt. Die Anmeldung der Kapitalerhöhung und die Übernahmeerklärung der finnischen Gesellschaft wurden von einem belgischen Notar beglaubigt, während die Übernahmeerklärung eines Übernehmers von einem Beamten der Stadtverwaltung der Stadt Luxemburg und die Übernahmeerklärungen der übrigen Übernehmer jeweils von finnischen Notaren beglaubigt wurden. Das Registergericht beanstandete, dass es an der rechtlichen Gleichwertigkeit der im Ausland vorgenommenen Beglaubigungen mit entsprechenden inländischen Beglaubigungen fehle, weil sich aus den Beglaubigungsvermerken nicht ergebe, dass und wie sich die Urkundspersonen von der Identität des jeweils Erklärenden überzeugt hätten, und weil die Erklärenden nicht hinreichend individualisiert worden seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft vom 11.07.2022, der das Registergericht mit Beschluss vom 29.11.2022 nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde hatte vor dem OLG Celle Erfolg, da die Anforderungen der Anmeldung auch durch eine ausländische Urkundsperson erfüllt werden und die Gleichwertigkeit der im Ausland vorgenommenen Beglaubigungen nicht verneint werden kann.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Anmeldungen in das Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die sich daraus ergebenden Anforderungen können auch von einer ausländischen Urkundsperson erfüllt werden, wenn die von ihr vorgenommene Beurkundung der entsprechenden Beurkundung nach deutschen Recht gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und bei der Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht. Hinsichtlich der handelnden Urkundspersonen hat das Registergericht keine Zweifel an der Gleichwertigkeit mit entsprechenden Beglaubigungen eines deutschen Notars geäußert.
Das Registergericht geht jedoch davon aus, dass die Beglaubigungen nicht als gleichwertig anzusehen seien, weil die Beglaubigungsvermerke nicht erkennen ließen, dass und wie sich die Urkundspersonen von der Identität des jeweils Erklärenden überzeugt hätten und weil die Erklärenden nicht hinreichend individualisiert worden seien.
Diese Annahme des Registergerichts ist jedoch unzutreffend.
Auch wenn die Erlangung von Gewissheit über die Person des Erklärenden wesentlicher Zweck des Beglaubigungserfordernisses ist und daher eine Identitätsprüfung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt werden soll, erfolgen muss, ist die Gleichwertigkeit im Streitfall nicht deshalb zu verneinen, weil die ausländischen Urkundspersonen in den Beglaubigungsvermerken nicht erkennen lassen, in welcher Weise sie sich von der Identität der Erklärenden überzeugt haben. Bloße Abweichungen in der Formulierung des Beglaubigungsvermerks gegenüber seiner Gestaltung in Deutschland sind nämlich unschädlich. Es könne zudem nicht angenommen werden, dass die Urkundspersonen bei der Vornahme der Beglaubigung die für sie geltende Form, die sich nach dem Recht des Staates richte, in dem die Beglaubigung vorgenommen worden sei, nicht eingehalten hätten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Registergericht angeführten Umstand, dass die Beglaubigungsvermerke jeweils nur die Namen der jeweiligen Erklärenden wiedergeben. Dies wird regelmäßig als unschädlich angesehen, wenn sich die Personalien der Unterzeichner – wie hier – aus dem darüber stehenden Text oder auf andere Weise zweifelsfrei feststellen lassen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Erklärung des Geschäftsführers der betroffenen Gesellschaft gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG strafbewehrt ist. Es ist nämlich von einer hinreichenden Identifizierbarkeit der Erklärenden und deren hinreichender Individualisierung auszugehen, während dies in dem der vorgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall gerade nicht angenommen werden konnte.
Das Gericht gelangt mit seiner Entscheidung zu einer Verringerung der zuvor gerichtlich entschiedenen Voraussetzungen an einen korrekten Beglaubigungsvermerks. Die vorangegangene Rechtsprechung (OLG Bremen v. 14.12.2022 – 2 W 31/21, NJW 2022, 630, OLG Karlsruhe v. 20.04.2022 – 1 W 25/22 (Wx), ZIP 2022, 1544, KG v. 03.03.2022 – 22 W 92/21, GmbHR 2022, 636), die sich mit den Voraussetzungen eines korrekten Beglaubigungsvermerks befasst hat, ist nämlich zu dem Ergebnis gekommen, dass eine eindeutige Identifizierbarkeit des Erklärenden aus dem Beglaubigungsvermerk erforderlich ist und dass die Grundsätze des deutschen Beurkundungsrechts zu beachten sind. Es empfiehlt sich, sicherheitshalber den höheren Anforderungen der vorangegangen Rechtsprechung gerecht zu werden, um mögliche Beglaubigungshindernisse, zu vermeiden.