26.02.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG München
15.11.2023
31 Wx 16/22
DNotZ 2024, 304
Im Fall der Einziehung von Geschäftsanteilen bestimmt sich die prozentuale Beteiligung der verbleibenden Geschäftsanteile nach der Summe ihrer Nennwerte, nicht nach dem Stammkapital.
Die Beschwerdeführerin ist im Handelsregister eingetragen. Im Jahr 2016 wurden Geschäftsanteile eingezogen, ohne die Nennwerte der verbleibenden Geschäftsanteile aufzustocken. Die Beschwerdeführerin reichte eine Gesellschafterliste zur Dokumentation der Einziehung beim Handelsregister ein, bei welcher die Summe der Nennbeträge der verbliebenen Geschäftsanteile hinter dem Stammkapital zurückblieben und die Beteiligungsquoten der verbliebenen Geschäftsanteile als Verhältnisse des jeweiligen Nennwerts zur Summe der Nennwerte aller Geschäftsanteile berechnet wurden. Das Registergericht lehnte die Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister mit der Begründung ab, die Beteiligungsquote müsse als Verhältnis der Nennwerte zum (unveränderten) Stammkapital angegeben werden.
Das OLG München entschied, dass die prozentuale Beteiligung der Geschäftsanteile am Stammkapital bezüglich der Summe der Nennwerte der Geschäftsanteile zu bestimmen ist, was sich bereits aus dem Wortlaut von § 40 Abs. 1 S. 1 GmbH ergebe. Dieser spreche ausdrücklich von der durch den Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelten prozentualen Beteiligung am Stammkapital und nicht von dessen prozentualer Beteiligung am Stammkapital. Auch nach der Gesetzesbegründung ergebe sich „Die Beteiligungsquote […] im Verhältnis des betreffenden Nennbetrags zu den Nennbeträgen der anderen Geschäftsanteile“. Die Einziehung bewirke daher eine anteilige Veränderung der Beteiligungsquoten der übrigen Gesellschafter, die zwar nicht rechtlich, wohl aber im Ergebnis der „Anwachsung“ des Anteils an einer Personengesellschaft entspricht.
Das OLG München stellt mit seiner Entscheidung erstmals obergerichtlich klar, wie mit der Abweichung der Summe der Nominalbeträge vom Stammkapital im Rahmen der nach Einziehung gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG einzureichenden Gesellschafterliste umzugehen ist. Durch die Einziehung wird die wirtschaftliche Berechtigung der verbliebenen Gesellschafter verändert, was durch einen an den verbliebenen Anteilen orientierten veränderten Prozentsatz in der Gesellschafterliste deutlich zu machen ist.
Auch Sinn und Zweck der Norm sowie deren unionsrechtlicher Hintergrund tragen das Ergebnis. Neben dem Legitimations- und Gutglaubenserwerbzweck besteht der Sinn der Gesellschafterliste nach einhelliger Meinung darin, Dritte über den aktuellen und früheren Gesellschafterbestand zu informieren. Die Gesellschafterliste bezweckt daher insbesondere die Sicherstellung der Transparenz der Beteiligungsverhältnisse. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurde dabei die konkrete Pflicht zur Angabe der prozentualen Beteiligung eines jeden Geschäftsanteils in § 40 GmbHG aufgenommen. Die Ratio dahinter ist, mit einem Blick in die Gesellschafter unmittelbar wirtschaftliche Berechtigte i.S.d. Geldwäscherechts identifizieren zu können, also Gesellschafter, die mehr als 25% der Anteile halten.
Dieser Zweck kann bei einer Einziehung nur erreicht werden, wenn der angegebene Prozentsatz die tatsächliche wirtschaftliche Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen abbildet. Fällt der eingezogene Geschäftsanteil weg, so sind allein die verbleibenden Gesellschafter Anteilseigner der Gesellschaft, sodass es trotz gleichbleibenden Nennbetrags eines Geschäftsanteils vorkommen kann, dass ein Gesellschafter erst infolge der Einziehung die 25%-Schwelle überschreitet, da die Vernichtung eines Geschäftsanteils (wirtschaftlich gesehen) die proportionale Vermehrung der Mitgliedschaftsrechte der verbleibenden Gesellschafter bewirkt. Zweck der Angabe der Prozentsätze in der Gesellschafterliste ist es gerade eine solche Entwicklung einfach erkennbar zu machen.